Kostenträger für ambulante Pflegeleistungen.
Krankenkassen
Die
kisenio, Kinder- und Seniorenpflege GmbH hat mit den Krankenkassen Verträge
über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege
unterzeichnet.
Grundsätzlich hat die Krankenkasse die Kosten für alle vom Arzt,
nach den Richtlinien der häuslichen Krankenpflege, verordneten und vom
Pflegedienst erbrachten Leistungen zu übernehmen.
Man unterscheidet zwei verschiedene Leistungsarten bei der häuslichen
Krankenpflege:
Krankenhausvermeidungspflege (A-Verordnung)
Eine A-Verordnung beinhaltet eine von der Krankenkasse finanzierte Behandlungspflege,
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung des Kunden.
Eine A-Verordnung kann von der Krankenkasse bis zu 28 Tagen genehmigt werden.
Die Erstverordnung ist, zunächst jedoch, auf 10 Tage begrenzt.
Während Leistungen einer A-Verordnung in Anspruch genommen werden, ruhen
die Leistungen der Pflegeversicherung. Damit wird dem Grundsatz: Rehabilitation
vor Pflege, Rechnung getragen und eine Doppelvergütung von Leistungen
verhindert.
Behandlungspflege (B-Verordnung)
Zur Behandlungspflege wird z.B. die Medikamentengabe, den Verbandswechsel
oder die Behandlung eines Druckgeschwüres gezählt. Die Krankenkassen
geben die Inhalte des Leistungskataloges vor.
Die Erstverordnung wird für gewöhnlich zunächst für 14
Tage ausgestellt. Folgeverordnungen werden in der Regel für ein gesamtes
Quartal ausgestellt. Ärztliche Zusatzverordnungen können auch für
eine kürzere Laufzeit ausgestellt sein.
Im Gegensatz zur A-Verordnung, kann die B-Verordnung auch mit Leistungen der
Pflegeversicherung kombiniert werden.
Pflegekassen
Die kisenio, Kinder- und Seniorenpflege GmbH hat
mit den Pflegekassen Verträge über die Erbringung von Leistungen
nach dem Pflegeversicherungsgesetz geschlossen.
Pflegebedürftige erhalten Geld-, Kombinations- oder Sachleistungen der
Pflegeversicherung, wenn sie in eine der drei Pflegestufen eingruppiert worden
sind.
Es können Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen abgerechnet werden.
Der Pflegebedürftige sollte einen Pflegevertrag über die von ihm
ausgewählten Pflegeleistungen unterschreiben.
Das Angebot der Pflegeversicherung ist in einzelne Leistungskomplexe für
folgende Bereiche zusammengefasst:
- Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
- Hauswirtschaftliche Versorgung.
Sozialhilfeträger
Der Sozialhilfeträger ist immer ein nachrangiger Kostenträger. Liegt
im Sinne der Pflegeversicherung keine Pflegebedürftigkeit vor, ist der
Kunde jedoch nicht mehr in der Lage, z.B. seinen Haushalt allein zu führen,
hat er unter o.g. Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Hilfe.
Ergänzende Leistungen zur Pflegeversicherung
In dem Fall, dass die Sachleistungszahlung der Pflegeversicherung nicht ausreichend
ist, tritt der Sozialhilfeträger als nachrangiger Kostenträger ein.
Die Leistungen des Sozialamtes werden ebenfalls nach den Leistungskomplexen
bewilligt. Allerdings bietet das Sozialhilfegesetz ergänzenden Verrichtungen,
wie z.B. eine Badehilfe oder bei psychischen Erkrankungen die Hilfe zur Tagesstrukturierung
oder Hilfe bei der Haushaltsführung.
Um Leistungen durch den Sozialhilfeträger zu erhalten, muss die Vermögenssituation
des Antragstellers überprüft werden. Zur Berechnung des sozialhilferechtlichen
Bedarfes, werden sowohl die laufenden Einkünfte, als auch das vorhandene
Sparvermögen herangezogen.