Orangefarbener Balkenteilkisenio Logo, der Schriftzug kisenio steht vor einer Weltkugel.Orangefarbener BalkenteilKinder- und Seniorenpflege; Individuell, Ehrlich, Kultursensibel, Menschlich.Orangefarbener Balkenteil

Kostenträger für ambulante Pflegeleistungen.


Krankenkassen

Die kisenio, Kinder- und Seniorenpflege GmbH hat mit den Krankenkassen Verträge über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege unterzeichnet.
Grundsätzlich hat die Krankenkasse die Kosten für alle vom Arzt, nach den Richtlinien der häuslichen Krankenpflege, verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen zu übernehmen.

Man unterscheidet zwei verschiedene Leistungsarten bei der häuslichen Krankenpflege:

Krankenhausvermeidungspflege (A-Verordnung)

Eine A-Verordnung beinhaltet eine von der Krankenkasse finanzierte Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung des Kunden.

Eine A-Verordnung kann von der Krankenkasse bis zu 28 Tagen genehmigt werden. Die Erstverordnung ist, zunächst jedoch, auf 10 Tage begrenzt.

Während Leistungen einer A-Verordnung in Anspruch genommen werden, ruhen die Leistungen der Pflegeversicherung. Damit wird dem Grundsatz: Rehabilitation vor Pflege, Rechnung getragen und eine Doppelvergütung von Leistungen verhindert.

Behandlungspflege (B-Verordnung)

Zur Behandlungspflege wird z.B. die Medikamentengabe, den Verbandswechsel oder die Behandlung eines Druckgeschwüres gezählt. Die Krankenkassen geben die Inhalte des Leistungskataloges vor.

Die Erstverordnung wird für gewöhnlich zunächst für 14 Tage ausgestellt. Folgeverordnungen werden in der Regel für ein gesamtes Quartal ausgestellt. Ärztliche Zusatzverordnungen können auch für eine kürzere Laufzeit ausgestellt sein.

Im Gegensatz zur A-Verordnung, kann die B-Verordnung auch mit Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden.

Pflegekassen

Die kisenio, Kinder- und Seniorenpflege GmbH hat mit den Pflegekassen Verträge über die Erbringung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz geschlossen.

Pflegebedürftige erhalten Geld-, Kombinations- oder Sachleistungen der Pflegeversicherung, wenn sie in eine der drei Pflegestufen eingruppiert worden sind.

Es können Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen abgerechnet werden. Der Pflegebedürftige sollte einen Pflegevertrag über die von ihm ausgewählten Pflegeleistungen unterschreiben.

Das Angebot der Pflegeversicherung ist in einzelne Leistungskomplexe für folgende Bereiche zusammengefasst:

   - Körperpflege
   - Ernährung
   - Mobilität
   - Hauswirtschaftliche Versorgung.

Sozialhilfeträger

Der Sozialhilfeträger ist immer ein nachrangiger Kostenträger. Liegt im Sinne der Pflegeversicherung keine Pflegebedürftigkeit vor, ist der Kunde jedoch nicht mehr in der Lage, z.B. seinen Haushalt allein zu führen, hat er unter o.g. Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Hilfe.

Ergänzende Leistungen zur Pflegeversicherung

In dem Fall, dass die Sachleistungszahlung der Pflegeversicherung nicht ausreichend ist, tritt der Sozialhilfeträger als nachrangiger Kostenträger ein.

Die Leistungen des Sozialamtes werden ebenfalls nach den Leistungskomplexen bewilligt. Allerdings bietet das Sozialhilfegesetz ergänzenden Verrichtungen, wie z.B. eine Badehilfe oder bei psychischen Erkrankungen die Hilfe zur Tagesstrukturierung oder Hilfe bei der Haushaltsführung.

Um Leistungen durch den Sozialhilfeträger zu erhalten, muss die Vermögenssituation des Antragstellers überprüft werden. Zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfes, werden sowohl die laufenden Einkünfte, als auch das vorhandene Sparvermögen herangezogen.